Rn 46

Der Wechsel eines Richters meint die im Geschäftsjahr eintretende Veränderung im richterlichen Personalbestand des Gerichts. Gemeint ist die Veränderung durch Abzug oder Neuzuweisung von Richtern oder durch Veränderung der individuellen Arbeitskraftanteile (etwa durch Beginn oder Beendigung von Elternzeiten). Entscheidend ist nicht die Änderung des Planstellenbestandes, sondern die rein personellen Änderungen durch Pensionierung, Tod, Versetzung, Abordnung sowie die Beförderung eines Richters zum Vorsitzenden Richter (MüKoZPO/Pabst § 21e GVG Rz 48). Ein Wechsel liegt aber nicht vor, wenn der Vorsitzende am LG zu einem Stichtag zum Richter am OLG ernannt oder dort zum Vorsitzenden befördert wird und er zu demselben Stichtag gem § 37 DRiG ganz oder anteilig an sein LG rückabgeordnet wird (BGH NJW 09, 381 [BGH 10.12.2008 - 1 StR 322/08] Rz 3, 13). Der Richterwechsel kann – wegen der bei der Richterverteilung zu berücksichtigenden Gewährleistung einer effektiven und geordneten Rechtspflege – zum Anlass genommen werden, die Richterverteilung iRe Gesamtkonzepts umfassend zu ändern, ist also nicht auf den Ausgleich des einzelnen Wechselfalles beschränkt. Dabei und in den benannten und unbenannten, eng auszulegenden Gründen des Abs 3 S 1 – sonst nicht (BGH NJW 76, 2029) – kann auch die Zuweisung eines Proberichters zu Ausbildungszwecken mitgeregelt werden. Die Änderung nach Abs 3 S 1 muss aber wieder dem Stetigkeitsgrundsatz nach Abs 1 S 1 folgen und auf die Restdauer des Geschäftsjahres bezogen sein (MüKoZPO/Pabst § 21e GVG Rz 49).

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