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Die Gesetzesbindung des Präsidiums verpflichtet dazu, die Spruchkörper gem § 21 f I mit Vorsitzenden und mit der nach den jeweiligen Verfahrensordnungen vorgesehenen Anzahl von Richtern (etwa § 29 II einschließlich der Reihenfolge, § 75 oder § 76, §§ 115, 122 bzw §§ 124, 139) zu besetzen. Darüber hinausgehend ist das Präsidium zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege durch die Anzahl der Spruchkörper, die ihm durch die Entscheidung der Gerichts- oder Justizverwaltung vorgegeben ist, berechtigt, diesen Spruchkörpern auch mehr als die zur Entscheidung vorgeschriebene Anzahl von Richtern zuzuweisen. Dem aus Art 101 I 2 GG entnommenen Bestimmtheitsgebot und dem darin enthaltenen Verbot der Manipulationsmöglichkeit (BVerfGE 17, 294; E 18, 344, 352, zuletzt Plenum E 95, 322) entsprach es jedenfalls bis zur Neufassung des § 21g 1999, dass die Überbesetzung des Spruchkörpers dadurch begrenzt war, dass er nicht in zwei personell voneinander unterschiedliche Spruchkörper oder in drei Spruchkörper mit jeweils verschiedenen Beisitzern zerfallen kann (BVerfGE 17, 294; E 18, 65; E 18, 344, 352; Kissel/Mayer § 21e Rz 130). Diese frühere strenge Grenze der Überbesetzung ist durch § 21g in praxi weitgehend gegenstandslos geworden (so auch Kissel/Mayer § 21e Rz 133; ThoPu/Hüßtege § 21e GVG Rz 18; Meyer-Goßner § 21e GVG Rz 5), weil das Plenum des Spruchkörpers durch § 21g selbst an die aus Art 101 I 2 GG abgeleiteten Bestimmtheitskriterien gebunden ist. Wenn entsprechende abstrakt-generellen Mitwirkungsregeln bestehen, ist eine zahlenmäßige Begrenzung auf weniger als das Doppelte der gesetzlichen Mitgliederzahl eines Spruchkörpers zur Gewährleistung des gesetzlichen Richters jedenfalls dann grds nicht erforderlich, wenn sich die an einem Verfahren beteiligten Richter aus dem Geschäftsverteilungsplan ergeben (BVerfG WM 20, 1912, 1913 Rz 27) Als unscharfe Grenze der Überbesetzung bleibt nur noch die Grenze der Leistungskraft des Vorsitzenden.

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