Rn 78
Der Vorsitzende ist hinsichtlich seiner Aufgaben nicht gesetzlich festgelegt, weil Verfahrensregelungen für das Präsidium im Wesentlichen fehlen. Er führt den Vorsitz im Präsidium, leitet also die Sitzung und achtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Beteiligungsrechte der betroffenen bzw berührten Richter nach Abs 2, 3 S 2 und Abs 5, ferner des Präsidiums nach Abs 6 in seiner Eigenschaft als dessen Vorsitzender, wenn er in seiner anderen Eigenschaft als justizverwaltender Präsident einen Richter für Aufgaben der Justizverwaltung freistellen möchte. In der Sitzung leitet er die Aussprache und führt die Entscheidungen des Präsidiums durch Abstimmung herbei.
Rn 79
Er berichtet aufgrund seiner Kenntnisse aus der Gerichtsverwaltung über die Tatsachen der Verhinderung eines Richters iSv Abs 3 S 1, aber auch eines Präsidiumsmitglieds, dessen Verhinderung das Präsidium feststellt und der Präsident als Vorsitzender vermerkt bei schriftlicher Beschlussfassung durch Formulierungen wie ›Herr/Frau Richter/in … ist aus dienstlichen Gründen an der Mitwirkung gehindert.‹. Hat das Präsidiumsmitglied an der abschließenden Entscheidung mitgewirkt, ist es aber alsdann an der Unterzeichnung des Beschlusses gehindert, so vermerkt der Vorsitzende ›… ist an der Unterzeichnung des Beschlusses gehindert.‹.
Rn 80
Dem Vorsitzenden obliegt darüber hinaus die Vorbereitung der Sitzung durch Bestimmung des Sitzungstermins und Einladung der Präsidiumsmitglieder, darüber hinaus die Unterrichtung der Präsidiumsmitglieder über alle zur Beschlussfassung relevanten persönlichen und sachlichen Umstände der Richter, die ihm in seiner Eigenschaft als Aufsichtführender und Gerichtsvorstand bekannt sind. Er ist die Informations- und Auskunftsquelle für die Mitglieder des Präsidiums, denen er nach Aktenlage der Gerichtsverwaltung in den Grenzen der Aufgaben des Präsidiums auskunftspflichtig ist. An der Diskussion und Bewertung dieser Umstände nimmt er alsdann als Vorsitzender des Präsidiums und damit in seiner richterlichen Eigenschaft iRd Beratung und Abstimmung teil. Er unterschreibt das Sitzungsprotokoll, ggf neben einem Protokollführer (Kissel/Mayer § 21e Rz 74), wenn ein solches gefertigt wird (vgl Rn 2 u 92a).
Rn 81
Schließlich obliegt dem Vorsitzenden des Präsidiums gem Abs 9 die Auflegung des Geschäftsverteilungsplans in der von ihm als Gerichtspräsident bestimmten Geschäftsstelle. Einer Veröffentlichung bedarf es nach Abs 9 Hs 2 nicht (s Rn 95 ff).
Rn 82
Ferner unterrichtet er die Richter durch Verteilung des Geschäftsverteilungsplans. Im Übrigen vertritt er das Präsidium nicht nur gem Abs 6, sondern generell ggü jeder Justizverwaltungsbehörde (Zö/Lückemann § 21e GVG Rz 32), auch in allen Fällen, in denen ein Beschl des Präsidiums angefochten oder dienstaufsichtlich kommentiert ist.