Rn 84

Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht für alle Präsidiumsmitglieder und auch für den nur beratend anwesenden Vizepräsidenten bzw weiteren aufsichtführenden Richter. Sie erstreckt sich auf den substanziellen Inhalt der Beratungen und das Abstimmungsverhalten der Präsidiumsmitglieder. Das folgt aus dem Gegenstand der Meinungsbildung in Gremien und der Erörterungen für die Richterverteilung, in denen auch Erwägungen zur Eignung, Leistung und Befähigung der zu verteilenden Richter zu artikulieren sind, damit das Präsidium seine Funktion, die Spruchkörper leistungsfähig, kollegial verträglich und zu einer effizienten Rspr befähigt, zu besetzen, erfüllen kann (Remus S 165). Deshalb wurde hier die Verschwiegenheitspflicht zunächst überwiegend aus einer analogen Anwendung von § 43 DRiG oder § 193 abgeleitet (BVerfG K NJW 08, 909, 910 [BVerfG 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07]; BGH NJW 95, 2494 [BGH 07.04.1995 - RiZ (R) 7/94]; VGH Mannheim NJW 06, 2424, 2426; Kissel NJW 00, 460, 462 [BFH 11.08.1999 - XI R 77/97]) während heute in der Lit die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit herangezogen werden (zB § 37 BeamtStG iVm § 46 DRiG; Kissel/Mayer § 21e Rz 22; Zö/Lückemann § 21e Rz 29).

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