Rn 25

Änderungen der spruchkörperinternen Geschäftsverteilung sind nach Abs 2 Hs 2 nur unter den gleichlautenden Voraussetzungen des § 21e III 1 zulässig (vgl § 21e Rn 36 ff) und zu dokumentieren (vgl § 21e Rn 41). Ergänzend bestimmt Abs 3 für Abs 2 Hs 2, dass auch die Änderungen der Bestimmung der Übertragung von Einzelrichtersachen nur unter diesen engen Bedingungen erfolgen dürfen. Die ›Übertragung‹ der Einzelrichtersache erfasst die Fälle des obligatorischen Einzelrichters nach § 348a ZPO. Der nachträglich eingeführte originäre Einzelrichter nach § 348 ZPO ist von Abs 3 nicht ausdrücklich erfasst; Abs 3 muss aber auch die Geschäftsverteilung nach § 348 ZPO beschränken (Remus S 160f).

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