Rn 26

Diese findet nach Abs 4 durch den im Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums bestimmten Vertreter statt. Es gilt nicht die spruchkörperinterne Vertretungsregelung, denn die Beschlüsse sollen in der zahlenmäßig vollen Besetzung gefasst werden (Zö/Lückemann § 21g GVG Rz 13). Sowohl im regelbesetzten wie auch im überbesetzten Spruchkörper wirkt an der Geschäftsverteilung und der Änderung der Geschäftsverteilung also das vollständige Plenum, notfalls mit geschäftsverteilungsplanmäßigen Vertretern zusammen. Da die Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums durch benannte und hilfsweise nach abstrakten Kriterien bestimmte, aber unbenannte Vertreter stattfinden muss, ist der Spruchkörper nach Abs 4 grds immer beschlussfähig. Eilfälle iSd des Abs 5 iVm § 21i II, in denen der Vorsitzende des Spruchkörpers bei Gefahr im Verzug die Notkompetenz allerdings schon dann ausübt, wenn nur ein Spruchkörpermitglied fehlt und nicht vertreten werden kann (Kissel/Mayer § 21g Rz 30), dürften daher nur in seltenen Ausnahmesituationen vorliegen oder bei mangelhafter Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums, die nicht rechtzeitig korrigiert wird. Abs 4 ist intrasystematisch konsequent, begegnet aber Kritik (Meyer-Goßner GVG Rz 7); muss das Präsidium nach Abs 4 und Abs 1 S 2 entscheiden, kann es für das folgende Geschäftsjahr eine andere Richterverteilung nach § 21e I 1 erwägen.

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