Rn 27

Die Anhörung der Berufsrichter des Spruchkörpers regelt Abs 6. Da der Beschl alle Mitglieder des Spruchkörpers ›betrifft‹, sind alle anzuhören, idR iRd Beschlussfassung. Die durch das Präsidium benannten Vertreter zählen nicht zu den ›Betroffenen‹ des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsbeschlusses, sie sind also nicht nach Abs 6 zu hören. Sinnvoll ist die Anhörungspflicht speziell dann, wenn ein Richter dem Spruchkörper erst in der Zukunft wirksam zugewiesen ist, das Spruchkörperplenum aber schon vor diesem Zuweisungszeitpunkt die zukünftige Geschäftsverteilung beschließen will; dann muss es das zukünftige Mitglied des Spruchkörpers als den davon Betroffenen hören (MüKoZPO/Pabst § 21g GVG Rz 25).

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