Rn 4

Ist von der Ermächtigung nach Abs 1 S 1 Gebrauch gemacht worden, entscheidet über die Verteilung der Bereitschaftsdienste für einen LG-Bezirk das Präsidium des LG im Einvernehmen mit den Präsidien der betroffenen Amtsgerichte. Der sprachlich missglückte Abs 1 S 4 ist dahingehend zu deuten, dass auch bei einer Erstreckung auf mehrere LG-Bezirke Einvernehmen nicht nur zwischen den LG-Präsidien, sondern auch mit den Präsidien der betroffenen AG zu erzielen ist. Das gilt auch im Fall der sog. Konzentrationslösung, wenn ein AG den Bereitschaftsdienst ganz oder tw für den Bezirk wahrnimmt (ThoPu/Hüßstege Rz 1). Maßstab für die Geschäftsverteilung ist § 21e. Im Geschäftsverteilungsplan über den Bereitschaftsdienst müssen nähere Regelungen zu dessen Beginn und Ende enthalten sein. Insbesondere bedarf es wegen des Grundsatzes des gesetzlichen Richters einer sorgfältigen Abgrenzung der Zuständigkeit des Bereitschaftsrichters zur Zuständigkeit des nach dem allgemeinen Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richters (etwa für den Fall, dass sich dieser nach Beginn des Bereitschaftsdienstzeitraumes noch im Gericht befindet, ThoPu/Hüßstege Rz 4). Auch eine Vertretungsregelung für den Bereitschaftsdienstrichter ist erforderlich. Ein freizügiger ›Tausch‹ ist im Hinblick auf die Erfordernisse des gesetzlichen Richters unzulässig (Zö/Lückemann Rz 5). Eine Ausnahme vom Bereitschaftsdienst für bestimmte Gruppen, etwa Richter auf Probe im ersten Jahr nach der Ernennung, sollte schon im Hinblick auf §§ 23b III 2, 23c II 2 die Regel sein. Sie ist auch für andere Richter nach allgemein umschriebenen Merkmalen denkbar (zB Alter, Schwerbehinderung; vgl auch die Beispiele bei Zö/Lückemann Rz 2). Kommt ein Einvernehmen zwischen den beteiligten Präsidien auch nur in einem Punkt nicht zustande, entscheidet das Präsidium des übergeordneten Oberlandesgerichts über den Bereitschaftsdienst insgesamt (Zö/Lückemann Rz 5). Obwohl die betroffenen Richter in der Mehrzahl kein Wahlrecht zu diesen Präsidien (LG und OLG) haben, bestehen gegen die Regelung angesichts des vergleichsweise geringen Anteils des Eildienstes an der Tätigkeit des einzelnen Richters insgesamt keine Bedenken (Herrmann DRiZ 04, 321).

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