Rn 1

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist grds die erstinstanzliche Zuständigkeit des LG gegeben. Das folgt aus § 23 iVm § 71 I. §§ 23 ff regeln – nicht abschließend – die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts. Zu weiteren Zuständigkeiten der Amtsgerichte s § 27 Rn 3. Zur örtlichen Zuständigkeit vgl §§ 12 ff ZPO. Unterschieden wird zwischen streitwertabhängiger (Nr 1) und streitwertunabhängiger Zuständigkeit (Nr 2).

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