Rn 5
Die Zuständigkeit ist nur für Nr 2a (Wohnraummiete) und Nr 2c (Verfahren nach § 43 II WEG) ausschließlich. Soweit keine ausschließliche Zuständigkeit besteht, bleibt es den Parteien unbenommen, die Zuständigkeit des LG durch Prorogation (§ 38 ZPO) oder durch rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) zu begründen. Ebenso kann auch eine zur Zuständigkeit des LG gehörende Streitigkeit mit einem Streitwert über 5.000 EUR vor dem AG verhandelt werden. Im Fall der rügelosen Einlassung ist § 504 ZPO zu beachten. Ohne entsprechenden Hinweis wird die Zuständigkeit des AG nicht begründet (§ 39 S 2 ZPO).
I. Mietstreitigkeiten über Wohnraum (Nr 2a).
Rn 6
Erfasst werden alle Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen iSd §§ 549 ff BGB einschl der Untermietverhältnisse. Maßgeblich ist grundsätzlich, wie sich die Rechtsnatur des Vertrages nach Antrag und Vortrag des Klägers ergibt (Köln ZMR 16, 250). Nicht unter Nr 2a fallen Pacht- und gewerbliche Mietverhältnisse, auch wenn der Mieter eine Wohnung gewerblich weitervermietet. Entscheidend ist der vertragliche Zweck, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt (PWW/Elzer, § 535 Rz 13). Nr 2a ist deshalb nicht anwendbar, wenn ein Gewerberaum vertragswidrig zu Wohnzwecken genutzt wird (BGH NJW 08, 3361), aber anwendbar, wenn eine vermietete Wohnung vertragswidrig gewerblich genutzt wird (Ddorf ZMR 08, 121). Bei Mischmietverhältnissen (Räume werden sowohl als Wohnung als auch gewerblich genutzt) ist der Schwerpunkt der Nutzung maßgeblich (Karlsr NJW-RR 88, 401 mN; KG Urt v 12.8.13 – 8 U 3/13 – juris). Wohnraum ist jeder zum Wohnen, also zum Schlafen, Essen, Kochen und zu sonstiger dauernder privater Benutzung durch den Mieter bestimmte Raum (Frankf ZMR 09, 198), also zB kein vorübergehend angemietetes Hotelzimmer. Dazu gehören auch Nebenräume wie Abstellräume, Keller, Garagen und Treppenhäuser, soweit die Nutzung im Zusammenhang mit der Wohnung steht. Bewegliche Sachen wie Wohnwagen oder Wohncontainer fallen auch dann nicht darunter, wenn sie nach dem Zweck des Vertrags zum dauernden Aufenthalt dienen (str, wie hier St/J/Jacobs Rz 18; aA MüKoZPO/Pabst Rz 10). Die ausschließliche Zuständigkeit des AG greift schon dann ein, wenn zumindest auch Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis streitgegenständlich sind, selbst wenn daneben deliktische Ansprüche bestehen können (LG Stuttgart, Beschl. v. 23.2.17 – 16 O 412/16 – juris). Wendet sich der Kl einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) mit der Behauptung gegen einen Räumungstitel, dass er aufgrund eines Wohnraummietvertrags zum Besitz berechtigt sei, so ist für die Klage unabhängig von der Rechtsnatur des Räumungstitels ausschließlich das AG sachlich zuständig (Stuttg MDR 09, 1310 [OLG Stuttgart 20.08.2009 - 6 W 44/09]). Bei Streitigkeiten über Werkmietwohnungen (§ 576 BGB) ist die Zuständigkeit des AG, bei solchen über Werkdienstwohnungen (§ 576b BGB) die Zuständigkeit des ArbG gegeben (LG Berlin ZMR 13, 533). Nicht unter Nr 2a fällt der nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Auflösung einer Wohngemeinschaft geltend gemachte Gesamtschuldnerausgleich für anteilige Wohnraummiete (vgl München NJW-RR 14, 80 [OLG München 08.08.2013 - 34 AR 219/13]).
II. Reisestreitigkeiten (Nr 2b).
Rn 7
Diese Zuständigkeitsregelung ist in der vermuteten Eilbedürftigkeit wegen Weiterreise begründet und in Zeiten erhöhter Mobilität nicht mehr zeitgemäß. Die praktische Bedeutung ist gering; überwiegend betrifft sie Zechschulden und die Gastwirtshaftung nach §§ 701 ff BGB (Letzteres str, aA Kissel/Mayer Rz 30). Dass sie nur für die Dauer der Reise anwendbar sei (so Kissel/Mayer Rz 30), lässt sich aus Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht herleiten (Zö/Lückemann Rz 13 mN). Nicht erfasst werden Ansprüche aus abgesagter Zimmerbestellung (LG Frankfurt BB 65, 268) oder aus Reiseverträgen gem §§ 651a ff BGB.
III. Streitigkeiten nach WEG (Nr 2c).
Rn 8
Ob eine Wohnungseigentumssache iSd § 43 Abs 2 WEG oder eine allgemeine Zivilsache vorliegt, richtet sich nach der Klagebegründung. Erfasst sind nur Binnenstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern, der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter, nicht dagegen Klagen Dritter oder gegen Dritte. Entscheidend ist, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Köln Beschl v 30.9.10 – 24 W 53/10 – juris). Dieser Zusammenhang besteht bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohneigentums (BGH MDR 14, 335 f [BGH 19.12.2013 - V ZR 96/13]) oder Schadensersatzklagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einzelne Wohnungseigentümer, selbst, wenn Letztere vor Rechtshängigkeit der Klage das Wohnungseigentum bereits veräußert haben (Hamm Beschl v 20.10.16 – 32 SA 63/16 – juris). Das kann auch für deliktische Ansprüche der Wohnungseigentümer untereinander gelten (Köln aaO; Oldbg Beschl v 30.3.11 – 8 U 43/11 – juris). Beruht der Streit hingegen auf einer Sonderrechtsbeziehung der Wohnungseigentümer, fehlt es an ...