Rn 6

Der Verfahrensgegenstand ist in § 151 FamFG definiert: Elterliche Sorge (Nr 1), Umgangsrecht und Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (Nr 2), Kindesherausgabe (Nr 3), Vormundschaft (Nr 4), Pflegschaft oder gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder ein bereits gezeugtes Kind (Nr 5), Genehmigung (Nr 6) und Anordnung (Nr 7) freiheitsentziehender Unterbringung eines Minderjährigen (vgl Brandbg Beschl v 4.3.11 – 9 AR 3/11 – juris) sowie Aufgaben nach dem JGG (Nr 8, vgl §§ 53, 67 IV S 3, 104 IV JGG). Nicht unter § 111 Nr 2 FamFG fällt die begehrte Ausweitung des Umgangs mit einem unter Betreuung stehenden volljährigen Kind, da es sich nicht um eine Kindschaftssache, sondern um eine vom Betreuer zu treffende Besuchsregelung handelt (Hamm Beschl v 6.1.14, 8 WF 179/13 – juris).

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