Rn 12
Die Legaldefinition findet sich in § 231 FamFG. Danach sind Unterhaltssachen Verfahren, die auf durch Verwandtschaft und Ehe begründeten Unterhaltspflichten beruhen (§ 231 I Nr 1 u 2 FamFG) oder Unterhaltsansprüche eines Elternteils, der mit dem anderen nicht verheiratet ist, aus Anlass der Geburt nach § 1615l BGB oder Ansprüche auf Übernahme der Beerdigungskosten der infolge Schwangerschaft oder Entbindung verstorbenen Mutter nach § 1615m BGB durch den Vater betreffen (§ 231 I Nr 3 FamFG). Außerdem gehören dazu Verfahren, die die Zuordnung des staatlichen Kindergeldes betreffen (§ 231 II FamFG).
a) Begriff der Unterhaltspflicht.
Rn 13
Gemeint sind sämtliche durch Ehe begründeten Unterhaltsansprüche, auch wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist (§§ 1360, 1361, 1569 ff BGB), sowie durch Verwandtschaft begründete Unterhaltspflichten (§§ 1601 ff, 1615a, 1615l–n BGB), auch wenn die Unterhaltsforderungen kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind (Bremen FamRZ 1984, 511), zB gem § 94 SGB XII, § 95 SGB VIII, § 37 BAFöG. Die Streitigkeit muss die gesetzliche Unterhaltspflicht selbst betreffen. Neben Erfüllung oder Feststellung der Unterhaltspflicht gehören dazu auch die damit unmittelbar zusammenhängenden Nebenverfahren.
Rn 14
Mit erfasst sind vertragliche Unterhaltsansprüche, wenn im Vertrag nur die gesetzliche Unterhaltspflicht nachvollzogen oder ausgestaltet ist (BGH NJW 91, 2709 [BGH 24.01.1990 - XII ZB 143/89]). Ausschließlich auf Vertrag beruhende Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten oder Verwandten fallen zwar nicht unter § 111 Nr 8 FamFG, können aber unter den in § 266 I Nr 3 FamFG genannten Voraussetzungen ebenfalls als Familiensachen anzusehen sein (Musielak/Borth, FamFG, § 266 Rz 11) und dann zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören. Die Zuständigkeitsregelung erstreckt sich nicht nur auf die Unterhaltsansprüche selbst, sondern auch auf damit unmittelbar in Verbindung stehende weitere Streitigkeiten. Dazu gehören der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, etwa nach §§ 1360a IV, 1361 IV BGB (BGH NJW 71, 1262, 1263), bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückgewähr von Leistungen und auch Rückgewähransprüche des Scheinvaters für geleisteten Unterhalt nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft des während der Ehe geborenen Kindes (LG Flensburg Beschl v 11.8.05 – 1 O 4/05 – juris; Kissel/Mayer Rz 54), die zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht erbracht worden sind (BGH NJW 78, 1531, 1533). Gleiches gilt für Auskunftsansprüche (§§ 1580, 1605 BGB) zur Vorbereitung und Durchsetzung gesetzlicher Unterhaltsansprüche (BGH NJW 78, 1531, 1533 [BGH 03.05.1978 - IV ARZ 26/78]) sowie für Schadensersatzansprüche, wenn zB der Unterhaltspflichtige Vermögen verschoben oder Einkünfte verschwiegen hat (Kissel/Mayer Rz 53 mN) oder vorsätzlich seine Unterhaltspflichten verletzt (Hamm FamRZ 13, 67). Ebenfalls erfasst sind gesetzliche Unterhaltsansprüche nach anwendbarem ausländischem Recht (Kissel/Mayer Rz 49). Gleiches gilt für Verfahren zur Abänderung unterhaltsrechtlicher Titel.
b) Unterhaltspflicht als Vorfrage bei anderen Streitigkeiten.
Rn 15
Streitigkeiten, in denen Unterhaltspflichten ausschließlich als Vorfrage bedeutsam sind, werden von § 111 Nr 8 FamFG nicht erfasst, etwa bei Schadensersatzansprüchen wegen Tötung oder Verletzung des Unterhaltspflichtigen (Bambg DAR 77, 300; Kissel/Mayer Rz 53).