Rn 3

Die Vorschrift betrifft nur die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Amts- und Landgerichten. § 23a weist dem AG neben § 23 ebenfalls in Abgrenzung zur sachlichen Zuständigkeit des LG (§ 23 Rn 1) weitere Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert zu. Abs 3 überträgt als Ausnahme zu Abs 1 S 1 Nr 2 die Zuständigkeit für Teilungssachen von den Amtsgerichten auf die Notare.

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