Rn 6
Der Geschäftsverteilungsplan grenzt zwar, soweit mehrere Familienabteilungen bestehen, deren Zuständigkeiten voneinander ab; eine Zuweisung von Familiensachen an eine andere Abteilung ist jedoch durch die gesetzliche Zuständigkeitsregelung ausgeschlossen (Ausnahme: § 34 II, III JGG). Hält das Familiengericht seine Zuständigkeit mangels Familiensache nicht für gegeben, und nimmt es die Zuständigkeit einer anderen Abteilung desselben Gerichts an, hat es die Sache an diese zu verweisen. Falls die Sache nicht übernommen wird, ist sie dem zuständigen OLG ohne besonderen Antrag (BGH NJW 79, 1048) entspr § 36 I Nr 6 ZPO zur Bestimmung der Zuständigkeit vorzulegen. Für Verweisungen nach § 281 ZPO zwischen dem Familiengericht und einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts bestimmt § 17a VI, dass im Verhältnis zwischen Familienabteilung und allgemeiner Zivilabteilung eine Verweisung zu erfolgen hat, die nach § 17a VI, II 3 bindend ist. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren, das sich einer Familiensache anschließt, ist die Vollstreckungsabteilung des AG zuständig. Eine Ausnahme gilt nur für solche Vollstreckungsmaßnahmen, die dem Prozessgericht gem §§ 878, 888, 890 ZPO übertragen sind (Saarbr FuR 09, 600)
1. Mehrere Klageanträge.
Rn 7
Werden eine Familiensache und zusätzlich ein Streitgegenstand allgemein-zivilrechtlicher Natur im Wege der objektiven Klagenhäufung iSd § 260 ZPO geltend gemacht, ist wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Familiengerichts über die Familiensache getrennt zu entscheiden; iÜ ist die Sache an die zuständige Abteilung des Gerichts abzugeben oder, wenn sie in den Zuständigkeitsbereich eines sachlich und/oder örtlich anderen Gerichts fällt, auf Antrag an dieses zu verweisen (s § 260 ZPO Rn 11 f, 19). Eine Klageverbindung scheidet gem § 260 S 2 ZPO schon wegen der Ungleichartigkeit der Prozessart aus (§ 260 ZPO Rn 11). Auch eine rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) oder eine Gerichtsstandsvereinbarung (§ 38 ZPO) führen nicht zur Zulässigkeit der Klagehäufung (Nürnbg NJW-RR 12, 559 [OLG Nürnberg 28.12.2011 - 12 W 2359/11]).
2. Haupt- und Hilfsantrag, Aufrechnung.
Rn 8
Werden in der Fallkonstellation oben Rn 7 eine Familiensache und ein allgemein-zivilrechtlicher Gegenstand im Wege des Haupt- und Hilfsantrages geltend gemacht, ist nach allgemeinen Regeln zunächst über den Hauptantrag zu entscheiden. Handelt es sich dabei um eine Familiensache, obliegt die Entscheidung dem Familiengericht; ggf hat die allgemeine Zivilabteilung das Verfahren an die Familienabteilung abzugeben. Wird der Hauptantrag abgelehnt, entscheidet die für den Hilfsantrag zuständige Abteilung (BGH NJW 78, 1531 [BGH 03.05.1978 - IV ARZ 26/78]; MüKoZPO/Pabst Rz 8). Die im Rahmen einer Familiensache erklärte Aufrechnung mit einer nichtfamilienrechtlichen Forderung ist zulässig; das Familiengericht kann dabei über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung selbst entscheiden, sie gem § 113 I S 2 FamFG iVm § 145 III ZPO abtrennen oder das Verfahren hierüber nach § 148 ZPO aussetzen (Bömelburg, FF 14, 231, 242).
3. Anspruchskonkurrenz.
Rn 9
Liegt der zu treffenden Entscheidung ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde und kann der Klageantrag sowohl mit allgemeinen als auch mit Ansprüchen aus Familiensachen begründet werden, etwa im Fall der Konkurrenz zwischen einem Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB und einer Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 BGB, dürfte es sich um eine sonstige Familiensache iSd § 266 FamFG handeln. Dies führt zur Zuständigkeit des Familiengerichts, das auch über die Ansprüche mitentscheiden kann, die nicht familienrechtlicher Natur sind (MüKoZPO/Pabst Rz 7). Demgegenüber darf wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Familiengerichts die allgemeine Zivilabteilung nicht über Ansprüche entscheiden, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören (MüKoZPO/Pabst Rz 7).