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Sind bei einem AG für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte Familienabteilungen eingerichtet worden, gilt die Konzentration ausschließlich für die Familiensachen. Das gemeinsame Familiengericht gilt gewissermaßen als gemeinsame Abteilung der Amtsgerichte, auf die sich die Konzentration erstreckt. Daraus folgt, dass Familiensachen, die bei den allgemeinen Zivilabteilungen dieser Gerichte eingegangen sind, formlos an die gemeinsame Familienabteilung abzugeben sind. Das gilt auch für den umgekehrten Fall. Das Familiengericht gibt allgemeine Zivilsachen an das jeweils örtlich zuständige AG ab, ohne dass es eines förmlichen Verweisungsbeschlusses bedarf.

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