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Landgerichte sind eine Gerichtsart der ordentlichen Gerichtsbarkeit (§ 12). Ihre Einrichtung nach Zahl, Ort und Besetzung ist Aufgabe der Landesjustizverwaltungen. Insoweit gibt das GVG nur vor, dass in jedem Bundesland mindestens ein LG bestehen muss. Der hierzu nach der Kompetenzverteilung des GG berufene Landesgesetzgeber ist in der Ausgestaltung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs und der damit einhergehenden Organisation der Gerichte weitgehend freigestellt (vgl BVerfGE 54, 277, 291; 107, 395, 402; BVerfG NJW 05, 1768 [BVerfG 24.01.2005 - 1 BvR 2653/03]; zu § 13a BVerfG 20.11.14 – 1 BvL 4/13). § 59 regelt lediglich, mit wem Landgerichte besetzt werden dürfen.

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