Rn 4

Vorsitzende Richter haben in ihren Spruchkörpern Leitungsfunktionen (vgl Karlsr NJW-RR 20, 636, 637 [OLG Karlsruhe 30.01.2020 - 2 UF 136/18]). Insofern verlangt § 21f I, dass Vorsitzende Richter den Anforderungen an den Status genügen und als solche ernannt sind (vgl BGHZ 95, 246; Rostock OLGR 08, 254). Nicht notwendig muss die Zahl der Vorsitzenden Richter der Zahl der Kammern entsprechen, weil ein Vorsitzender Richter zugleich mehreren Kammern vorsitzen kann. Es muss mindestens ein Vorsitzender Richter pro LG zugewiesen werden. – Der Begriff ›weitere Richter‹ meint hingegen alle anderen Richter, denen ein konkretes Richteramt an diesem LG übertragen ist. Grds sind das Richter auf Lebenszeit (§§ 10, 28 I DRiG), Ausnahmen gestattet Abs 3.

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