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Hilfsspruchkörper dienen dazu, einer vorübergehenden Überlastung eines Spruchkörpers zu begegnen. Ist die Überlastung dauerhaft oder ihr Ende nicht absehbar, so kann nur eine ständige neue Kammer eingerichtet werden (BGH NJW 86, 144; 96, 267; StV 22, 799 Rz 31 mwN). Die Einrichtung einer Hilfskammer führt dazu, dass der ursprüngliche Spruchkörper an der Fortführung der Geschäfte im Zuständigkeitsbereich der Hilfskammer verhindert ist. Es handelt sich somit um eine besondere Form einer Vertretungsregelung. Die Einrichtung der Hilfskammer obliegt deshalb – abw von der Einrichtung ständiger Kammern – einzig den Präsidien (vgl § 21e), und sie ist auch während des laufenden Geschäftsjahres möglich (BGH NJW 00, 1580).

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