Rn 1
Die erstinstanzliche Zuständigkeit des LG in Zivilsachen (sachliche Zuständigkeit) wird durch das Ineinandergreifen einer Regelzuständigkeit mit ab- und zuweisenden Sonderzuständigkeiten bestimmt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen