Rn 1

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des LG in Zivilsachen (sachliche Zuständigkeit) wird durch das Ineinandergreifen einer Regelzuständigkeit mit ab- und zuweisenden Sonderzuständigkeiten bestimmt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge