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Das ZPO-RG v 27.7.01 (BGBl I, 1887) hatte das Kammerprinzip verdrängt zugunsten der Zuständigkeit des Einzelrichters. Diese Maßnahme war auf den ersten Blick günstig für Personalbedarfsüberlegungen, damit verbundene Kosten und die Verfahrensbeschleunigung. Kehrseite war aber, dass komplexe Sach- und Rechtsfragen in den Händen einer einzelnen Person lagen. Gleichzeitig setzte in der Anwaltschaft eine Tendenz zur Spezialisierung ein, die in der Schaffung zahlreicher neuer Fachanwaltssparten ihren Ausdruck fand. An den Landgerichten wirken indes auch Richterinnen und Richter, die nicht über eine umfassende Berufserfahrung verfügen. Die Vorkehrung, dass nur Richter mit einjähriger Praxis als originäre Einzelrichter zuständig sind (§ 348 I 2 Nr 1 ZPO), sicherte noch nicht die erforderliche Erfahrung auf der Richterbank. Das drohende Auseinanderfallen der Fachkompetenz war Funktion und Ansehen der Ziviljustiz nicht förderlich. Zwar konnten die Präsidien der Landgerichte gegensteuern durch die in ihrem Ermessen stehende Einrichtung von Spezialkammern (vgl § 348 I 2 Nr 2 ZPO). Von dieser Möglichkeit wurde auch Gebrauch gemacht (Rebehn DRiZ 16, 92), aber nicht immer hinreichend (Fölsch DRiZ 17, 168). Der Juristentag 2014 hatte die Problemstellung zum Thema erhoben (vgl Callies, Gutachten A, 2014: Der Richter im Zivilprozess – sind ZPO und GVG noch zeitgemäß?), was in den Vorschlag zur obligatorischen Verankerung von Spezialkammern mündete. Begleitend war eine rechtspolitische Diskussion feststellbar (Limperg DRiZ 15, 382, 384; Roth ZZP 129 [2016], 3; Wollweber AnwBl 16, 564; Küspert in Althammer/Weller, Europäische Mindeststandards für Spruchkörper, 2017, S 55). – Auf eine Initiative aus dem Rechtsausschuss (vgl BTDrs 18/11437) wurde die obligatorische Einrichtung von Spezialkammern mit G v 28.4.17 (BGBl I, 969) vorgeschrieben, zunächst für die Materien nach Abs 1 Nr 1–4. Für das OLG wurde mit § 119a eine praktisch inhaltsgleiche Vorschrift geschaffen. Eine Ausdehnung der §§ 72a, 119a auf die Sachgebiete nach Abs 1 Nr 5–7 ist zum 1.1.21 in Kraft getreten (RegE BTDrs 19/13828; G v 12.12.19, BGBl I, 2633); zeitgleich wurde Abs 1 Nr 7 angepasst durch das SanInsFoG v 22.12.20 (BGBl I, 3256). Jedenfalls für die genannten Sachgebiete können bei kontinuierlicher Planung des Richterpersonals mögliche Rückstände der Spezialisierung ausgeglichen werden, zumal ein richtig organisierter und funktionierender Diskurs im Spruchkörper einen weiteren Qualitätszuwachs verspricht. Die partielle Rückkehr zum Kammerprinzip ist auch aus diesem Grund zu begrüßen.