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Hierunter fallen OHG, KG, KGaA sowie AG und GmbH. Genossenschaft und stille Gesellschaft sind zwar keine Handelsgesellschaften, werden aber durch das Gesetz gleichgestellt. Innerhalb dieses Zusammenhangs wird die Zuständigkeit der KfH weit ausgelegt. Es reicht aus, dass für den geltend gemachten Anspruch gesellschaftsspezifische Rechte und Pflichten der Parteien eine unmittelbare Rolle spielen (München NJW-RR 20, 967 Rz 34; LG Leipzig NJ 21, 512 zu äußerungsrechtlichen Ansprüchen). Die Vertretung in der Gesellschafterversammlung der GmbH gehört hierhin (Dresd ZIP 16, 2062). Ebenso liegt eine Handelssache vor, wenn ein Gesellschafter einer GmbH als sog Drittgläubiger eine Forderung gegen die Gesellschaft geltend macht (LG Osnabrück MDR 83, 588) oder wenn der Insolvenzverwalter gegen einen ›faktischen‹ Geschäftsführer vorgeht (Stuttg NJW-RR 05, 699 [OLG Stuttgart 22.11.2004 - 14 AR 7/04]); anders bei Anfechtung von Transaktionen mit Gesellschaftsbezug, weil das Recht der Insolvenzanfechtung nicht gesellschaftsrechtlicher Natur ist (Bangha-Szabo NZI 14, 409, 410 [LG Krefeld 11.12.2013 - 2 O 225/12]; Froehner NZI 16, 3). Nicht erfasst sind haftungsrechtliche Beziehungen zwischen dem stillen Gesellschafter und den Organen einer AG (LG München I NZG 12, 512). Ebenso wenig kann die Rückabwicklung einer (familienrechtlichen) unbenannten Zuwendung, die Stammeinlagen an einer GmbH zum Gegenstand hat, vor der KfH ausgetragen werden (Nürnbg NJW-RR 12, 559 [OLG Nürnberg 28.12.2011 - 12 W 2359/11]). Auch der Kauf oder Verkauf von Geschäftsanteilen ändert seine Rechtsnatur nicht dadurch, dass die Partner der Transaktion beide Gesellschafter der betreffenden Kapitalgesellschaft sind. Dabei handelt es sich allerdings um einen Grenzfall (München NZG 14, 231 [OLG München 29.11.2013 - 34 AR 297/13]). – Es sind Streitigkeiten der Mitglieder untereinander ebenso angesprochen wie Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder Organen und der Gesellschaft (Abgrenzung zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte: Werner StBW 13, 379). Die Entscheidung des EuGH vom 11.11.10 (NZA 11, 143), die materielles Arbeitsrecht auf Dienstverhältnisse anwendet, hat keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit (Lunk FS Bauer 10, 705; Fischer NJW 11, 2039 [BVerfG 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10]; Klasen BB 13, 1849). Aufregung (Schmitt-Rolfes AuA 15, 135; Geck/Fiedler BB 15, 1077) hat eine jüngere Entscheidung des BAG ausgelöst (NJW 15, 570 [BAG 22.10.2014 - 10 AZB 46/14]). Danach hat es ein Organvertreter in der Hand, bis zur Entscheidung über den Rechtsweg durch Niederlegung der Organstellung die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts auch noch im Verfahren herbeizuführen. Die Verbesserung der Verhandlungsoptionen für den Dienstnehmer wird allerdings überwiegend begrüßt (vgl Grimm JM 15, 329; Lunk NJW 15, 528). Bei ›Vorstehern‹ ist jeder Einzelne beteiligungsfähig, auf die Vertretungsbefugnis ist nicht abzustellen (KG KGR 08, 951; München ZIP 10, 547). – Nicht hierhin gehören VVaG (vgl § 172 VAG) oder BGB-Gesellschaft, sofern bei letzterer nicht die Grenze zur Personenhandelsgesellschaft überschritten ist (vgl §§ 1 II, 105, 161 HGB). Auch altrechtliche Vereine werden nicht erfasst (Brandbg 25.5.11 – 1 AR 25/11).