Rn 11

Die Zuständigkeitsregel ist wiederum im Kontext der Zuständigkeit des LG zu sehen. Soweit Schifffahrtsgerichte (vgl § 1 BinSchGerG: AG) und Arbeitsgerichte berufen sind oder der Instanzenzug das LG ausnimmt, hat die Vorschrift keine Bedeutung. Im Übrigen aber sind in weiter Auslegung alle Ansprüche ›aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts‹ erfasst, gleichgültig, ob im HGB, im SeearbeitsG (vormals SeemannsG), im BinnenschiffahrtsG (BinSchG) oder in thematisch verwandten Vorschriften geregelt. Delikt, GoA oder Bereicherungsrecht sind ebenfalls mit umfasst (Kissel/Mayer Rz 20).

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