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Bei der objektiven Klagehäufung kann es vorkommen, dass nicht alle Begehren als Handelssache zu qualifizieren sind. In diesem Fall kann der gesamte Rechtsstreit verwiesen werden. Um aber der KfH nicht die Zuständigkeit für den Teil zu benehmen, der Handelssache ist, und um dem Kläger nicht das Wahlrecht aus der Hand zu nehmen (MüKoZPO/Pabst Rz 8), kommt auch eine Trennung in Betracht. In diesem Fall sind die Teile zu verweisen, die nicht vor die KfH gehören. Bei der subjektiven Klagehäufung wird der Rechtsstreit des Beklagten, der nicht Kaufmann ist, in dem ihn betreffenden Umfang auf seinen Antrag an die Zivilkammer verwiesen. Auch in diesem Fall ist nach § 145 ZPO zu trennen. – Abs 2 regelt weiter den Sonderfall, dass eine Widerklage erhoben wird, die nicht vor die KfH gehört. Auch in diesem Fall ist die Widerklage – entgegen dem Gesetzeswortlaut – abzutrennen und an die Zivilkammer zu verweisen, um nicht das Wahlrecht des Klägers zu entwerten (Kissel/Mayer Rz 5; aA Gaul JZ 84, 62).

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