Rn 2

Auch wenn die Voraussetzungen vorliegen, kommt eine Verweisung nicht in Betracht, wenn der in Abs 2 besonders geregelte Fall eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegt. Hat nämlich der Rechtsstreit vor dem AG begonnen und wurde von diesem an eine Zivilkammer des LG verwiesen, so kann der Beklagte Verweisung an die KfH dann nicht verlangen, wenn er selbst eine Widerklage erhoben hat, deren Gegenstand keine Handelssache ist. Auf diese Weise ist ein ›Erschleichen‹ der Zuständigkeit der KfH ausgeschlossen (Kissel/Mayer Rz 4). Auch hier soll aber Trennung nach § 145 ZPO möglich sein (MüKoZPO/Pabst Rz 6; aA Musielak/Voit/Wittschier Rz 5). – Vollends widersprüchlich erscheint das Vorgehen, wenn der Beklagte in einem vor einer Zivilkammer anhängigen Verfahren eine Widerklage erhebt, die nicht Handelssache ist, und gleichzeitig beantragt, der Rechtsstreit solle an die KfH verwiesen werden. In diesem Fall bleibt es bei der Zuständigkeit der Zivilkammer, andernfalls hätte es der Beklagte an der Hand, die Widerklage selbstständig als Klage anzubringen (Gaul JZ 84, 62). – Eine eigene Situation entsteht, wenn der Beklagte die Verweisung einer gegen ihn gerichteten Handelssache anstrebt und gleichzeitig eine Widerklage einbringt, deren Gegenstand eine Handelssache ist. Hier fehlt hinsichtlich der Widerklage ein eigenes Antragsrecht. Es bliebe die Möglichkeit, die Widerklage isoliert anhängig zu machen und dann die Verbindung anzuregen. Hier ist aber von übertriebener Förmelei abzusehen. Widerklage und Verweisungsantrag stehen in keinem sachlichen Widerspruch (MüKoZPO/Pabst Rz 8).

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