I. Gerichtsorganisation.

 

Rn 12

Der Zweite Titel ist nicht einschlägig, soweit es um die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Gerichten geht; für diese besteht der Vorbehalt des formellen, in den Fällen ausdrücklicher formell-gesetzlicher Ermächtigung jedenfalls des materiellen Gesetzes (Rechtsverordnung). Hieran ist die geschäftsverteilende Verwaltung gem Art 20 III GG gebunden, mithin zur eigenen Regelung nicht ermächtigt. Entsprechendes (krit Roth AnwBl 12, 933) gilt für die Bestimmung des Gerichtssprengels iSd örtlichen Zuständigkeit des Gerichts; sind jedoch der Gerichtssprengel und die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gesetzlich bestimmt, kann gerichtsintern durch die Geschäftsverteilung die Zuständigkeit der Spruchkörper zB nach dem Wohnsitzprinzip bestimmt werden.

 

Rn 13

Nicht erfasst von den Kompetenzen des Präsidiums ist die Bestimmung der Anzahl der Spruchkörper und damit die gerichtsinterne Gliederung des Gerichts (arg e contrario aus § 21e I), ferner positiv gem § 130 I für den BGH und subsidiär für LG und OLG aus § 7 II bzw § 8 II der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung v 20.3.35 (GVVO; RGBl I, 403 ff), die diese Aufgabe als weisungsabhängige Justizverwaltungsaufgabe bezeichnen und als Landesrecht fortgegolten haben (VGH München NJW 05, 3737, 3738 [VG Hamburg 11.05.2005 - 9 K 255/05]; Kissel/Mayer § 21e Rz 13 und § 60 Rz 4; MüKoZPO/Pabst § 21e GVG Rz 5; krit Remus S 137), bis sie zum 24.4.08 durch Art 21, 210 II 1 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMJ v 19.4.06 (BGBl I, 866) aufgehoben wurden. Diverse AGGVG der Länder haben diese Regelungen aber aufgegriffen (etwa: § 7 BbgGerNeuOG v 14.6.93; § 5 GOrgG-MV v 10.6.92; § 9 SächsJG v 24.11.00; § 4 AGGVG LSA v 24.8.92; § 3 ThürAGGVG v 12.10.93).

II. Personalhoheit.

 

Rn 14

Nicht erfasst sind schließlich die zum Hausgut der Exekutive zählenden Entscheidungen der Personalhoheit, also die Einstellung, Zuweisung, Ernennung oder Beförderung von Richtern bzw deren Abordnung, Versetzung oder Entlassung, ferner die Ausstattung der Gerichte mit den dafür notwendigen Planstellen, die der Haushaltsgesetzgeber bewilligt hat; hier zeigt sich die Abhängigkeit der Dritten Gewalt von der Exekutive und der Legislative (Kissel/Mayer § 22 Rz 18), aber auch die primäre Verantwortung dieser Staatsgewalten für die personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte (EGMR StV 09, 561 Rz 64; BbgVerfG NVwZ 10, 378f).

III. Gerichtsverwaltung.

 

Rn 15

Unzuständig ist das Präsidium schließlich auch für die Heranziehung eines Richters des Gerichts für Aufgaben der Gerichtsverwaltung, die nach § 4 II Nr 1 und 2 DRiG nicht zu den Aufgaben der Recht sprechenden Gewalt gehören, aber kraft gesetzlicher Erlaubnis neben der Recht sprechenden Gewalt von dem Richter wahrgenommen werden müssen; soll er dafür ganz oder tw von seinen originären Rechtsprechungsaufgaben freigestellt werden, so ist das Präsidium aber vorher zu hören (§ 21e VI).

IV. Referendarausbildung.

 

Rn 16

Nicht zuständig ist das Präsidium ferner für die Zuweisung von Rechtsreferendaren zur Ausbildung. Diese Zuweisung ist Gerichtsverwaltung, wenn sie gerichtsintern erfolgt, anderenfalls Justizverwaltung (BGH NJW 91, 423, 424 [BGH 14.09.1990 - RiZ (R) 3/90]); die Ausbildung des zugewiesenen Referendars ist für den ausbildenden Richter nicht Rechtsprechungstätigkeit, sondern als Nebentätigkeit iSd § 42 DRiG dienstrechtliche Nebenpflicht seines Richteramtes (BGH NJW 91, 426, 427 [BGH 04.12.1989 - RiZ (R) 5/89]; Schmidt-Räntsch § 42 Rz 8, 9).

V. Öffentlichkeitsarbeit.

 

Rn 17

Keine Regelungsbefugnis des Präsidiums besteht auch iRd Öffentlichkeitsarbeit des Gerichts durch Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen. Sie ist Gerichtsverwaltung und umfasst als Annex zur richterlichen Amtspflicht für den Richter die Pflicht zur Mitteilung veröffentlichungswürdiger Entscheidungen (BVerwG NJW 97, 2694 [BVerwG 26.02.1997 - BVerwG 6 C 3/96]; Huff NJW 04, 403, 405; Schmidt-Räntsch § 42 Rz 8a), weil die Beurteilung der ›Veröffentlichungswürdigkeit‹ wegen der Sachnähe zum richterlichen Erkenntnisprozess ein Nebenprodukt seiner Amtstätigkeit ist, das er ebenso wie die Archivwürdigkeit des Aktenstücks der für die Veröffentlichung zuständigen Gerichtsverwaltung mitzuteilen hat.

VI. Mediation.

 

Rn 18

Ihre Einordnung als Gerichtverwaltung gem § 4 II DRiG (Ortloff NVwZ 04, 385, 389; Wimmer/Wimmer NJW 07, 3243, 3244) oder als Rspr (Greger NJW 07, 3258, 3259; krit Prütting JZ 08, 847, 850) war umstr. Gerichtsintern als richterlich, spruchkörper- oder sitzungsgruppenintern vorgenommene ›Mediation‹ war sie stets Güteverhandlung des § 278 II ZPO (dazu BGH Beschl v 12.2.09 – VII ZB 76/07 Rz 11) und gehört zum Pflichtenkreis des gesetzlich zuständigen Richters (BGHZ 47, 275, 287; Greger MDR 14, 993). Insoweit unterliegt sie nicht der Regelung des Präsidiums, denn es verteilt nur die gerichtsinterne Zuständigkeit in Rechtsprechungsangelegenheiten, nicht aber deren verfahrensimmanente Bestandteile (Prütting JZ 08, 847, 849).

Die außergerichtliche, einem nichtrichterlichen Dritten (›Mediator‹) vorbehaltene Mediation ist durch Ar...

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