Rn 14

Nicht erfasst sind schließlich die zum Hausgut der Exekutive zählenden Entscheidungen der Personalhoheit, also die Einstellung, Zuweisung, Ernennung oder Beförderung von Richtern bzw deren Abordnung, Versetzung oder Entlassung, ferner die Ausstattung der Gerichte mit den dafür notwendigen Planstellen, die der Haushaltsgesetzgeber bewilligt hat; hier zeigt sich die Abhängigkeit der Dritten Gewalt von der Exekutive und der Legislative (Kissel/Mayer § 22 Rz 18), aber auch die primäre Verantwortung dieser Staatsgewalten für die personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte (EGMR StV 09, 561 Rz 64; BbgVerfG NVwZ 10, 378f).

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