Rn 10

Der Begriff der elterlichen Verantwortung wird in Art 2 Nr 7–10 näher definiert (s dort). Daher sind zugleich auch Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern einbezogen. Nicht erfasst sind hingegen insb Status- und Unterhaltsverfahren (vgl dazu VO [EG] Nr 4/2009 v 18.12.08). In Art 1 II findet sich eine positive, in Art 1 III eine negative Abgrenzung.

Ein Kind ist nach Art 2 II Nr 6 Brüssel IIb-VO eine Person unter 18 Jahren.

 

Rn 11

Insb Abstammungsverfahren sind von der VO nicht umfasst. In Deutschland gelangt § 100 FamFG zur Anwendung. Die internationale Zuständigkeit in Güterrechtssachen regelt seit dem 29.1.19 die Europäische GüterrechtsVO Nr 2016/1103 bzw in Bezug auf eingetragene Partnerschaften die VO Nr 2016/1104.

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