Gesetzestext

 

(1) Kann weder der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes festgestellt noch die Zuständigkeit gemäß Artikel 10 bestimmt werden, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem sich das Kind befindet.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 gilt auch für Kinder, die Flüchtlinge oder aufgrund von Unruhen in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ihres Landes Vertriebene sind.

 

Rn 1

Die sprachlich verunglückte Norm des Art 11 stellt nunmehr klar, dass diese Vorschrift nur gilt, sofern das Kind zuvor einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hatte. Ansonsten gilt das KSÜ (Schulz FamRZ 20, 1141, 1142).

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