Gesetzestext

 

(1) Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Abschnitt 2 geben die Gerichte der Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren dem Kind, das fähig ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, eine echte und wirksame Gelegenheit, diese Meinung direkt oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle zu äußern.

(2) Gibt das Gericht im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren einem Kind Gelegenheit zur Meinungsäußerung gemäß diesem Artikel, so misst es der Meinung des Kindes entsprechend seinem Alter und seiner Reife gebührendes Gewicht bei.

 

Rn 1

Erstmals wird in der VO das Recht des Kindes auf Meinungsäußerung in Verfahren der elterlichen Verantwortung sowie in Rückgabeverfahren ausdrücklich geregelt. Die Vorschrift unterscheidet dabei einmal das Recht des Kindes, angehört zu werden (Abs 1) und andererseits die Beachtung des geäußerten Willens (Abs 2). Weitere Vorgaben enthält diese Vorschrift nicht. Maßgebend wird das nationale Recht. Auch wenn ein einheitlicher Standard wünschenswert gewesen wäre (keine starre Altersgrenze Brosch GPR 20, 179, 184), können die einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor in eigener Zuständigkeit entscheiden, ab welchem Alter ein Kind und auf welche Weise es anzuhören ist. Die Anerkennungsversagung folgt aus Art 39 (Rn 2).

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