Gesetzestext

 

(1) Das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes nach Artikel 22 beantragt wird, befasst sich mit gebotener Eile mit dem Antrag und bedient sich dabei der zügigsten im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erlässt ein Gericht erster Instanz seine Entscheidung spätestens sechs Wochen nach seiner Anrufung, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.

(3) Außer wenn dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, erlässt ein Gericht höherer Instanz seine Entscheidung spätestens sechs Wochen, nachdem alle erforderlichen Verfahrensschritte durchgeführt wurden und das Gericht in der Lage ist, den Rechtsbehelf entweder in einer Anhörung oder auf andere Weise zu prüfen.

 

Rn 1

Nach Art 24 hat ein erstinstanzlich befasstes Gericht seine Entscheidung spätestens sechs Wochen nach seiner Anrufung zu erlassen. Das gilt nur in denjenigen Fällen nicht, in denen dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände (bspw kann eine Anhörung des Kindes wegen einer ganz besonders schwerwiegenden Krankheit nicht erfolgen; oder auch die Prüfung der Widerrechtlichkeit der Entführung benötigt ausnw längere Zeit) nicht möglich ist. Der Rückgriff auf alternative Streitbeilegungsverfahren ist kein außergewöhnlicher Umstand (Erw 42 S 2).

 

Rn 2

Auch ein Gericht höherer Instanz muss, außer wenn dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, seine Entscheidung spätestens nach sechs Wochen treffen, nachdem alle erforderlichen Verfahrensschritte durchgeführt wurden und das Gericht in der Lage ist, den Rechtsbehelf entweder in einer Anhörung oder auf andere Weise zu prüfen. In Deutschland setzt der Lauf der Frist allerdings die Zustellung an den Rechtsmittelgegner und das Setzen einer angemessenen Erwiderungsfrist voraus. Ein zweitinstanzliches Gericht ist danach verpflichtet, ein Verfahren, auch ein Eilverfahren, für das ein Verhandlungstermin bestimmt worden ist, zu Gunsten des vorrangigen HKÜ-Verfahrens aufzuheben bzw zu verlegen, sofern eine Anhörung erfolgen soll.

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