Gesetzestext

 

(1) Eine für die Vollstreckung zuständige Behörde, bei der die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt wird, mit der die Rückgabe eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat angeordnet wird, bearbeitet den Antrag mit gebotener Eile.

(2) Wurde eine Entscheidung gemäß Absatz 1 nicht binnen sechs Wochen nach dem Tag der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens vollstreckt, hat die die Vollstreckung betreibende Partei oder die Zentrale Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats das Recht, von der für die Vollstreckung zuständige Behörde eine Angabe der Gründe für die Verzögerung zu verlangen.

 

Rn 1

Art 28 sieht die zügige Vollstreckung, spätestens binnen sechs Wochen nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens, vor. Danach ist in Deutschland das AG als HKÜ-Gericht für die Vollstreckung amtswegig (§ 44 III 1 IntFamRVG) zuständig. Hat allerdings das OLG die Anordnung für vollstreckbar erklärt, so ist dieses nach § 44 II IntFamRVG für die Vollstreckung zuständig. Damit ist auch der Weg für eine Beschleunigungsrüge nach § 14 Nr 2 IntFamRVG iVm §§ 155 I, 155b FamFG vorgegeben (ThoPu/Hüßtege Art 28 Brüssel IIb-VO Rz 4).

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