Gesetzestext

 

Für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig,

a)

in dessen Hoheitsgebiet

i) beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
ii) die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
iii) der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
iv) im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
v) der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
vi) der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist, oder
b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen.
 

Rn 1

Die VO unterscheidet sich von der Brüssel IIa-VO hinsichtl der Zuständigkeiten in Ehesachen letztlich nicht. Es wurden wenige strukturelle Veränderungen vorgenommen. Ein sog forum shopping bleibt nach wie vor möglich. Die perpetuatio fori bleibt beibehalten.

 

Rn 2

Ebenso wie in Art 3 Brüssel IIa-VO sieht auch Art 3 sieben alternative Gerichtsstände vor, die in den sechs Nummern von lit a) mit dem gewöhnlichen Aufenthalt der beteiligten Eheleute zusammenhängen und nur in einer Alternative (lit b) mit der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten. Art 3 verdrängt in seinem Anwendungsbereich § 98 FamFG, regelt aber nur die internationale Zuständigkeit, nicht die örtliche (hierfür fehlte der EU auch die Gesetzgebungskompetenz). Für die örtliche Zuständigkeit gilt also allein das nationale Recht (§ 122 FamFG). Maßgebend für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung – es greifen die Grundsätze der perpetuatio fori. Eine etwaige Verbundzuständigkeit ergibt sich nach allg M aus § 98 III FamFG (Staud/Spellenberg, § 98 FamFG Rz 280; vgl auch Sternal/Dimmler § 98 Rz 55 ff).

 

Rn 3

Zu den weiteren Voraussetzungen wird auf die Kommentierung zu Art 3 Brüssel IIa-VO Bezug genomme.

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