Gesetzestext

 

(1) Das der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilte Gericht eines Ursprungsmitgliedstaats berichtigt die Bescheinigung auf Antrag oder kann sie von Amts wegen berichtigen, wenn zwischen der zu vollstreckenden Entscheidung und der Bescheinigung aufgrund eines materiellen Fehlers oder einer Auslassung eine Unstimmigkeit besteht.

(2) Für das Verfahren zur Berichtigung der Bescheinigung gilt das Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

 

Rn 1

Eine Berichtigung kann ausschließlich im Ursprungsmitgliedstaat erfolgen. In Deutschland richtet sich das Verfahren nach § 49 IntFamRVG.

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