Gesetzestext

 

(1) Die Verfahren nach den Artikeln 59 bis 62 und – sofern zutreffend – nach Abschnitt 5 dieses Kapitels und nach Kapitel VI gelten entsprechend für einen Antrag auf Versagung der Anerkennung.

(2) Das örtlich zuständige Gericht, das der Kommission gemäß Artikel 103 von jedem Mitgliedstaat mitgeteilt wird, wird durch das nationale Recht des Mitgliedstaats bestimmt, in dem das Verfahren zur Versagung der Anerkennung eingeleitet wird.

 

Rn 1

Art 40 verweist für das Anerkennungsversagungsverfahren auf die Vorschriften für das Vollstreckungsversagungsverfahren (Art 59–62), weiterhin auf die Art 69–75 sowie die Art 85–91, sofern diese im jeweiligen Verfahren auch einschlägig sind. In Deutschland wird § 44j IntFamRVG maßgebend, der unter Verweis auf die Vorschriften des § 44b II 1 und 3, III, IV IntFamRVG sowie § 44c IntFamRVG das innerstaatliche Verfahren regelt. § 44j I 2 IntFamRVG sieht die Antragsberechtigung vor, nämlich ein rechtliches Interesse an der Versagung. Anwaltszwang ist nicht vorgesehen (§ 44b II 3 IntFamRVG). Der Antragsteller ist allerdings gehalten, mitzuteilen, auf welchen Anerkennungsversagungsgrund (Art 38, 39, 50) er seinen Antrag stützt (§ 44j I 3 IntFamRVG). Mit verspätetem Vorbringen kann der Antragsteller nach §§ 44j I 1, 44b IV IntFamRVG präkludiert sein.

 

Rn 2

Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde (§§ 44j II 1, 44d I IntFamRVG, 567 ff ZPO); die Rechtsbeschwerde ist in §§ 44j II 2, 44e IntFamRVG geregelt (Zulassung durch OLG).

 

Rn 3

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus Art 40 II IVm §§ 10 S 1 Nr 1, 12 IntFamRVG (FamG am Sitz des OLG).

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