Gesetzestext

 

Unbeschadet des Artikels 56 Absatz 6 wird die Vollstreckung einer Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung versagt, wenn festgestellt wurde, dass einer der Gründe für die Versagung der Anerkennung nach Artikel 39 vorliegt.

 

Rn 1

Die Vollstreckung in Verfahren betr die elterliche Verantwortung aufgrund der Art 56 ff wird nach Art 41 bei Vorliegen eines Grundes nach Art 39 versagt. Art 56 VI bleibt allerdings unberührt.

 

Rn 2

Eine im Ursprungsmitgliedstaat zwischenzeitlich aufgehobene Entscheidung kann nicht mehr vollstreckt werden (Art 34 Rn 2).

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