Gesetzestext

 

(1) Wenn und soweit eine gemäß Artikel 47 bescheinigte Entscheidung nicht mehr vollstreckbar ist oder ihre Vollstreckbarkeit ausgesetzt oder eingeschränkt wurde, wird auf jederzeit möglichen Antrag an das der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilte Gericht des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des Formblatts in Anhang VII eine Bescheinigung über die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit ausgestellt.

(2) Die Bescheinigung wird in der Sprache ausgefüllt und ausgestellt, in der die Entscheidung abgefasst ist. Die Bescheinigung kann auch in einer anderen Amtssprache der Organe der Europäischen Union, die von einer Partei gewünscht wird, ausgestellt werden. Dies verpflichtet das die Bescheinigung ausstellende Gericht nicht dazu, eine Übersetzung oder Transliteration der übersetzbaren Inhalte der Freitextfelder bereitzustellen.

 

Rn 1

Die Art 47–49 regeln die Voraussetzungen der Ausstellung und des Widerrufs der Bescheinigung für privilegierte Entscheidungen.

 

Rn 2

Auf Antrag einer Partei ist die Bescheinigung über das Umgangsrecht nach Art 47 I unter Verwendung des Formblatts in Anhang V, hinsichtlich der Rückgabe unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI – ohne Anhörung des Gegners (§ 48 II IntFamRVG) – auszustellen und vAw zuzustellen (§ 48 III IntFamRVG). Zuständig ist der Familienrichter bzw Vorsitzende des Familiensenats (§ 48 I IntFamRVG). Die Ausstellung darf insb nur dann erfolgen, sofern die Parteien Gelegenheit hatten, gehört zu werden und dem Kind Gelegenheit zur Meinungsäußerung gegeben worden war (Art 47 III). Die Bescheinigung wegen der Rückgabe des Kindes darf nur ausgestellt werden, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung die Gründe und Tatsachen berücksichtigt hat, die der vorherigen Entscheidung zugrunde liegen, die in einem anderen Mitgliedstaat gem Art 13 I lit b bzw Art 13 II HKÜ ergangen ist (Art 47 IV). Nach Art 47 VI kann die Bescheinigung in den in Art 48 I, II genannten Gründen – Unstimmigkeit, Unrichtigkeit, Ausstellung zu Unrecht – mit einem Rechtsmittel nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats angefochten werden (Art 48 III). Auch ohne ein Rechtsmittel kann die Bescheinigung amtswegig oder auf Antrag berichtigt oder widerrufen werden. In Deutschland wird für die Berichtigung über § 49 IntFamRVG § 319 I ZPO sowie § 319 III maßgebend (kein Rechtsmittel gegen Zurückweisung der Berichtigung; sofortige Beschwerde gegen berichtigende erstinstanzliche Beschlüsse). Für den (unbefristeten) Widerruf gelten die Abs 2 und 3 des § 319 ZPO (§ 50 II IntFamRVG). Wird der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung nach Art 47 I zurückgewiesen, so besteht in Deutschland die Möglichkeit der Anfechtung mit der sofortigen Beschwerde (§ 48 IV IntFamRVG).

 

Rn 3

Eine Bescheinigung über die fehlende Vollstreckbarkeit, deren Aussetzung oder Einschränkung wird unter Verwendung des Formblatts in Anhang VII ausgestellt.

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