Gesetzestext

 

Der Vollstreckungsantrag ist bei der Behörde zu stellen, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Vollstreckung zuständig ist und von diesem Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt wurde.

 

Rn 1

Für die Zwangsvollstreckung eines Titels über die Herausgabe oder Rückgabe von Personen oder die Regelung des Umgangs ist das FamG am Sitz des OLG zuständig (§§ 10 S 1 Nr 2, 12 IntFamRVG). Für die Zwangsvollstreckung eines Titels, der nicht auf die Herausgabe oder Rückgabe von Personen oder die Regelung des Umgangs gerichtet ist, vornehmlich Kostenentscheidungen, richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften für die Vollstreckung von Titeln in Zivil- und Handelssachen, AG als Vollstreckungsgericht.

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