Gesetzestext

 

(1) Die für die Vollstreckung zuständigen Behörden oder die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats können die Modalitäten der Ausübung des Umgangsrechts regeln, wenn die notwendigen Vorkehrungen überhaupt nicht oder nicht in ausreichendem Maße in der Entscheidung der Gerichte des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Mitgliedstaats getroffen wurden und sofern der Wesensgehalt der Entscheidung unberührt bleibt.

(2) Die nach Absatz 1 festgelegten Modalitäten treten außer Kraft, nachdem die Gerichte des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Mitgliedstaats eine Entscheidung erlassen haben.

 

Rn 1

Die Modalitäten der Umgangsentscheidung können durch das Vollstreckungsgericht auch im Falle nicht getroffener notwendiger Vorkehrungen geregelt werden. In Deutschland muss der Richter danach auch nicht hinreichend vollstreckbare Umgangsbeschlüsse präzisieren und dem deutschen Recht anpassen.

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