Gesetzestext

 

Die für die Vollstreckung zuständige Behörde oder das Gericht geht bei Verfahren über Anträge auf Versagung der Vollstreckung ohne ungebührliche Verzögerung vor.

 

Rn 1

Anträge auf Versagung sind zügig zu bearbeiten. Das Gericht hat etwaige Fristsetzungen zur Beibringung von Unterlagen knapper zu bemessen.

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