Gesetzestext

 

Gegen die Entscheidung, die über die Anfechtung oder den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur durch eine Anfechtung oder einen Rechtsbehelf Einspruch erhoben werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 103 mitgeteilt hat, bei welchen Gerichten eine weitere Anfechtung oder ein weiterer Rechtsbehelf geltend zu machen ist.

 

Rn 1

Art 61 und 62 regeln das Rechtsbehelfsverfahren, in Deutschland §§ 44d, 44e IntFamRVG. Bei dem Verweis in Art 61 II auf Art 81 dürfte es sich um ein Redaktionsversehen handeln (ThoPu/Hüßtege Art 61 Rz 1).

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