Gesetzestext

 

(1) Zur leichteren Anwendung dieser Verordnung werden regelmäßig Zusammenkünfte der Zentralen Behörden einberufen.

(2) Die Einberufung der Zusammenkünfte der Zentralen Behörden erfolgt insbesondere durch die Kommission im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen im Einklang mit der Entscheidung 2001/470/EG.

 

Rn 1

Art 76–84 enthalten nunmehr noch eingehendere Regelungen; insb erfolgt eine weitgehende Harmonisierung mit Art 29 ff KSÜ. Deutliche Verbesserungen enthält Art 82 bei einer Unterbringung des Kindes (iE Erw 83–85).

Von einer weiteren Kommentierung wird abgesehen. Zur vormaligen Brüssel IIa-VO vgl Art 53–58.

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