Gesetzestext

 

Im Falle eines Kindes, das widerrechtlich in einen anderen als den Mitgliedstaat verbracht wurde oder widerrechtlich dort zurückgehalten wird, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird das Haager Übereinkommen von 1980, ergänzt durch die Bestimmungen der Kapitel III und VI dieser Verordnung, weiterhin angewandt. Muss eine Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 angeordnet wurde und die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, infolge eines weiteren widerrechtlichen Verbringens oder eines weiteren widerrechtlichen Zurückhaltens des Kindes in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden, so gilt Kapitel IV.

 

Rn 1

Art 96 S 2 hebt die Weitergeltung der Rückführungsentscheidung im HKÜ-Staat in demjenigen Mitgliedstaat, in den das Kind weiterentführt worden ist, nochmals hervor. Es gelten die Art 30–75, soweit zutreffend. In Deutschland sind die §§ 44a ff IntFamRVG anzuwenden.

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