Rn 2

Das neue KapMuG gibt auch hier den früher für Verwirrung sorgenden Begriff der ›Streitpunkte‹ auf und erlaubt nunmehr ausdrücklich die Erweiterung des Verfahrensgegenstands um neue Feststellungsziele. Es gilt die Definition des § 2 I 1 KapMuG, dh es kommen sowohl neue tatsächliche Feststellungen wie auch die Klärung zusätzlicher Rechtsfragen in Betracht.

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