Gesetzestext
(1) Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung der Musterrechtsbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten zu tragen, welche dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind.
(2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, haben die Kosten einer von einem Musterbeklagten erfolgreich eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterkläger und alle Beigeladenen nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen. Wurde die Rechtsbeschwerde erfolgreich vom Musterkläger oder einem Beigeladenen eingelegt, haben die Kosten der Rechtsbeschwerde alle Musterbeklagten nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.
(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterentscheid des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, so entscheidet das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des Musterentscheids nach billigem Ermessen darüber, wer die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt. Dabei ist der Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen. § 99 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) Werden dem Musterkläger und den Beigeladenen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, haben sie die von den Musterbeklagten entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren eines Rechtsanwalts der Musterbeklagten jeweils nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen in ihren eigenen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, soweit sie von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.
A. Zweck.
Rn 1
Im Gegensatz zum eigentlichen Musterverfahren fallen im Rechtsbeschwerdeverfahren besondere Gerichts- und Anwaltskosten an. Diesbezüglich ist somit eine eigene Kostenentscheidung erforderlich, deren Inhalt hier geregelt wird. Die Vorschrift verdrängt insoweit § 91 ZPO. Zur Bemessung des Streitwerts im Rechtsbeschwerdeverfahren zB BGH 16.7.15 – II ZB 1/12 und BGH 15.12.15 – XI ZB 12/12.
B. Kosten der Rechtsbeschwerde.
Rn 2
Die Gerichtskosten richten sich nach Nr 1821 KV GKG (5,0 Gebühren); die Anwaltsgebühren entsprechen denen eines Revisionsverfahrens (Vorbem 3.2.2 Nr 1e VV RVG).
C. Verteilung der Kosten.
Rn 3
Ist die Rechtsbeschwerde gänzlich erfolglos, so tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und ggf diejenigen Beteiligten die Kosten, welche der Rechtsbeschwerde beigetreten sind. Unter diesen Personen werden die Kosten nach dem Grad ihrer Beteiligung aufgeteilt, dh nach dem Verhältnis, in dem die von ihnen im jeweiligen Ausgangsverfahren geltend gemachten Beträge stehen (Stuttgart ZIP 09, 962, 975).
Rn 4
Ist die Rechtsbeschwerde erfolgreich und entscheidet der BGH in der Sache selbst, so trägt die unterlegene Seite die Kosten, wobei ggf wieder die Verteilung nach dem Grad der Beteiligung vorgenommen wird (Abs 2). Die Kostenerstattungspflicht der unterlegenen Seite trifft auch diejenigen Beigeladenen, die der Rechtsbeschwerde nicht beigetreten sind (BGH NJW-RR 12, 491, 496 f [BGH 13.12.2011 - II ZB 6/09]). Bei teilweisem Obsiegen findet § 92 ZPO Anwendung (Abs 3). Wird an das OLG zurückverwiesen, so entscheidet erst dieses iRd Musterentscheids über die Kosten der Rechtsbeschwerde nach billigem Ermessen (Abs 4).
Rn 5
In Abs 5 der Vorschrift findet sich schließlich eine besondere Begrenzung hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht auf Klägerseite. Diese Begrenzung gilt für alle Fälle der Kostenhaftung gem § 26 KapMuG (KK-KapMuG/Kruis Rz 20). Die absolute Höhe der zu erstattenden Kosten wird hier begrenzt auf diejenigen Kosten, die für den ›persönlichen Streitwert‹ (BTDrs 15/5091, 32) des jeweiligen Beteiligten angefallen wären (BGH NJW-RR 14, 509 [BGH 22.10.2013 - II ZB 7/09]). Wegen einer auf Abs 5 bezogenen Streitwertfestsetzung ist die Gegenvorstellung statthaft (BGH 2.2.21 – II ZB 19/19).