Rn 2

Die Formulierung in Abs 1 Nr 1 ist an die Stelle des hier unpassenden Begriffs der ›Entscheidungsreife‹ getreten. Mit ihr ist eine Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen im abstrakten Sinne gemeint, dh es muss möglich sein, dass die festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen entscheidungserheblich werden. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits nur (noch) von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt (LG Lübeck 15.1.18 – 3 O 41/17). Es müssen daher nicht etwa sämtliche anderen ggf erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen geklärt sein, sondern das Musterverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn individuelle Anspruchsvoraussetzungen noch offen sind (BTDrs 17/8799, 18 mwN). Bei Rechtsfragen soll es an der möglichen Entscheidungserheblichkeit fehlen, wenn diese bereits höchstrichterlich geklärt sind (LG Göttingen 24.2.16 – 16 O 55/13; Koblenz 21.10.15 – 8 U 203/15).

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