Gesetzestext

 

(1) Musterverfahrensanträge, deren Feststellungsziele den gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen (gleichgerichtete Musterverfahrensanträge), werden im Klageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung erfasst.

(2) Das Gericht, das die Bekanntmachung veranlasst, trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm im Klageregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Darstellung.

(3) Die Einsicht in das Klageregister steht jedem unentgeltlich zu.

(4) Die im Klageregister gespeicherten Daten sind nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 6 Absatz 5 nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags unverzüglich zu löschen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Aufbau des Klageregisters, insbesondere über Eintragungen, Änderungen, Löschungen, Einsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz zu treffen. Dabei sind Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Bekanntmachungen

1. unversehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie
2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

A. Klageregister.

 

Rn 1

Das Klageregister wird im Bundesanzeiger geführt (www.bundesanzeiger.de). Die Einzelheiten regelt die gem Abs 5 erlassene Klageregisterverordnung (KlagRegV) v 14.12.12 (BGBl I 2694). Das Klageregister im Bundesanzeiger wurde bisher in der Praxis zT als zu unübersichtlich und zu teuer kritisiert (vgl Halfmeier/Rott/Feess 58f).

B. Gleichgerichtete Musterverfahrensanträge.

 

Rn 2

In Abs 1 ist der für die Systematik des KapMuG wichtige Begriff der ›gleichgerichteten‹ Musterverfahrensanträge definiert. Mit diesem Begriff wird entschieden, ob Musterverfahrensanträge zu einem Musterverfahren zusammengefasst werden können und ob das Quorum des § 6 I 1 KapMuG erreicht wird. Gem § 4 I KapMuG sind für die Gleichgerichtetheit nicht die in den jeweiligen Anträgen formulierten Feststellungsziele relevant, sondern die Frage, ob ihnen ein einheitlicher und gleicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Dabei kommt es nicht auf die von den einzelnen Klägern geltend gemachten ggf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen an, sondern auf einen einheitlichen ›Gesamtvorgang, aus dem bei natürlicher Betrachtungsweise die Haftung des Beklagten abzuleiten sein soll‹ (FA-HandelsR/Tewes Kap 28 Rz 38). Auch Musterverfahrensanträge, die verschiedene Haftungsadressaten betreffen, können gleichgerichtet sein, wenn es um denselben Lebenssachverhalt geht (Vorwerk/Wolf/Riedel Rz 13; KK-KapMuG/Reuschle § 4 Rz 93). Andererseits ist zu beachten, dass sich der Lebenssachverhalt iSd KapMuG regelmäßig auf den spezifischen Informationsträger (Prospekt oder ad hoc-Mitteilung) bezieht, s dazu § 7 Rn 3.

C. Löschung der Eintragungen im Klageregister (Abs 4).

 

Rn 3

Die Löschung nach Zurückweisung des Musterfestellungsantrags gem Abs 4 (Nichterreichung des Quorums binnen sechs Monaten) wird nicht sofort vorgenommen, sondern gem § 4 II 2 KlagRegV bleibt der Eintrag zunächst bis zu sechs weitere Monate sichtbar. Damit soll sichergestellt werden, dass diese Einträge auch später noch für die Erreichung des Quorums herangezogen werden können, wenn ›Nachzügler‹ noch weitere Musterfestellungsanträge stellen. Außerdem können gelöschte Anträge auch wiederholt werde, um doch noch das Quorum zu erreichen (FA-HandelsR/Tewes Kap 28 Rz 33 mwN).

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