Rn 9

Für die Parteien gibt es wegen Abs 1 S 2 kein Rechtsmittel gegen den Vorlagebeschluss. Auch für das OLG ist er bindend. Das heißt zunächst, dass das OLG die in Abs 1 genannten Voraussetzungen für den Erlass eines Vorlagebeschlusses nicht noch einmal überprüfen darf (BGH ZIP 21, 2531 mwN; BTDrs 15/5091, 23). Das OLG darf auch einen unvollständigen oder inhaltlich falschen Vorlagebeschluss weder abändern noch aufheben (BGH ZIP 21, 1811). Allenfalls bei einem als ›Willkür‹ zu bezeichnenden Vorlagebeschluss könnte die Bindungswirkung entfallen (KK-KapMuG/Vollkommer Rz 78). Es gibt allerdings insoweit keine Bindungswirkung als der Vorlagebeschluss den durch das KapMuG gesteckten Rahmen verlässt, dh wenn die geltend gemachten Ansprüche gar nicht KapMuG-fähig sind (BGH 4.5.17 – III ZB 61/16 Rz 10 mwN); ggf muss dann der Vorlagebeschluss durch das OLG gesetzeskonform ausgelegt oder auf die zulässigen Gegenstände beschränkt werden (BGH ZIP 11, 1790, 1792). Außerdem soll das OLG allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen überprüfen können (BGH 4.5.17 – III ZB 61/16 Rz 13), so zB das Rechtsschutzinteresse bzgl einzelner Feststellungsziele (KG ZIP 09, 1527). Letzteres fehlt aber nicht, wenn das OLG die Forderungen für verjährt hält, denn dies ist eine ggf bei § 8 KapMuG vom LG zu prüfende Frage (BGH 4.5.17 – III ZB 61/16 Rz 20).

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