Rn 7

Abzutrennen von der Mediationsvereinbarung zwischen den Streitparteien ist der gemeinsame Vertrag dieser Parteien mit einem Mediator (Mediatorvertrag). Durch diesen Vertrag werden die einzelnen Verhaltenspflichten des Mediators, der Umfang seines Auftrags, seine mögliche Haftung sowie sein Vergütungsanspruch geregelt (vgl dazu § 2 II–VI).

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