Gesetzestext

 

(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm enthält lediglich zwei Begriffsbestimmungen. In Abs 1 wird das Mediationsverfahren und in Abs 2 die Person des Mediators erläutert. Aus der Überschrift des Artikel-Gesetzes ergibt sich weiterhin, dass es sich ausschließlich um Verfahren zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung handeln muss. Gerichtliche Verfahren vor dem Güterichter unterfallen nicht dem Mediationsgesetz.

 

Rn 2

Die gesetzliche Definition in Abs 1 legt den Anwendungsbereich des Gesetzes in der Weise fest, dass nur die hier genannte spezifische Erscheinungsform der Mediation erfasst ist. Es muss also im Einzelnen ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren vorliegen, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators eine eigenverantwortliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Soweit heute in der Praxis vielfältige andere Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung gepflegt werden (alle Arten der Streitschlichtung, alle Bemühungen richterlicher Streitbeilegung, strafrechtlicher Täter-Opfer-Ausgleich, verschiedene Arten der Klärungshilfe), unterfallen diese Streitbeilegungsformen nicht dem Mediationsgesetz; zum Umfang des Mediationsbegriffs und zum funktionalen Mediationsbegriff vgl Trenczek ZKM 22, 26; Röthemeyer ZKM 22, 109.

B. Mediation (Abs 1).

 

Rn 3

Als Mediation lässt sich danach nur ein strukturiertes Verfahren mit bestimmten einzelnen Phasen ansehen, bei dem sich die beteiligten Streitparteien einer dritten Person in der Weise bedienen, dass der drittbeteiligte Mediator ohne Entscheidungsbefugnis und ohne eigenständige Schlichtungsvorschläge oder Konfliktbewertungen den Parteien bei der Konfliktbewältigung hilft. Ein solches Verfahren muss strikt freiwillig eingegangen werden und als Ziel eine einvernehmliche Konfliktlösung ins Auge fassen. Die Parteien müssen während des gesamten Verfahrens eigenverantwortlich nach Lösungen suchen. Weiterhin setzt Abs 1 voraus, dass das Mediationsverfahren vertraulich abläuft. Die Verhandlungen mit dem Mediator sind also nicht öffentlich und gemäß § 4 besteht für den Mediator und für die Parteien eine Verschwiegenheitspflicht. Allerdings ist anerkannt, dass es im Einzelfall zulässig ist, den Mediator von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Theoretisch wäre es wohl auch zulässig, dass die Parteien aufgrund ihrer generellen Dispositionsbefugnis eine Mediationsverhandlung öffentlich gestalten.

C. Mediator (Abs 2) und gemeinsame Ausübung der Mediation.

 

Rn 4

Der Begriff des Mediators ist gemäß Abs 2 nur sehr wenig festgelegt. Grds kann jede unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis Mediator sein. Berufsrechtlich ist der Begriff des Mediators nicht konkretisiert. Als Mediator kann daher nicht nur ein Rechtsanwalt oder ein Notar tätig werden, sondern auch ein Pädagoge, ein Therapeut, ein Konfliktmanager oder ein sonstiger Streitschlichter. Nicht als Mediator tätig werden kann dagegen ein Richter im Rahmen seiner gerichtlichen Tätigkeit. Die Tätigkeit als Güterichter und als Mediator schließen sich gegenseitig aus. Zwingende Voraussetzung für den Mediator ist im Wesentlichen, dass er bereit und in der Lage ist, ein strukturiertes Mediationsverfahren in der Form des anerkannten Phasenmodells durchzuführen. Als Mediator können auch mehrere Personen gemeinsam tätig werden (Co-Mediation). Eine Bürogemeinschaft zwischen Rechtsanwalt und nichtanwaltlichem Mediator war früher nicht zulässig (BGH v 29.1.18, BRAK-Mitt 18, 85 [AGH Nordrhein-Westfalen 19.01.2018 - 1 AGH 2/17]). Die Auffassung des BGH überzeugte vor dem Hintergrund von BVerfGE 141, 82 [BVerfG 12.01.2016 - 1 BvL 6/13] schon damals nicht (so zu Recht Deckenbrock BRAK-Mitt 18,93). Nunmehr bestehen seit dem 1.8.22 deutlich erweiterte gesetzliche Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Mediatoren; vgl § 59c I S 1 Nr 4 BRAO (dazu Kilian ZKM 22, 84).

D. Parteien des Verfahrens.

 

Rn 5

Da es sich bei der Mediation nicht um ein innerprozessuales Verfahren handelt, kann es in diesem Verfahren noch keinen Kläger und Beklagten oder Antragsteller und Antragsgegner geben. Es gibt nur Beteiligte des Verfahrens, wobei die Anzahl der Beteiligten je nach dem Streitpunkt beliebig sein kann. Ausgeschlossen ist allerdings eine Mediation mit nur einem Beteiligten. Die Teilnahme der jeweils Beteiligten am Mediationsverfahren ist vom Grundsatz der Höchstpersönlichkeit geprägt. Eine Vertretung eines Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten würde dem Mediationsverfahren widersprechen. Zulässig ist aber grds die Begleitung eines Beteiligten durch einen Rechtsanwalt. Die Dispositionsfreiheit von Mediator und Beteiligten ermöglicht es auch, Dritte in das Verfahren einzubeziehen.

E. Mediationsvertrag.

 

Rn 6

Jede Mediation setzt voraus, dass die Streitparteien eine vertragliche Vereinbarung darüber getroffen haben, da...

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