Rn 1

Die Norm macht den Versuch, die zentralen Elemente eines Mediationsverfahrens darzustellen. Es ist anerkannt, dass die Norm keine abschließende Regelung enthält. Die Norm setzt die Existenz einer Mediationsvereinbarung und eines Mediatorvertrags voraus. Abs 1 bekräftigt diese autonome Auswahl des Mediators durch die Parteien noch einmal. In diesem Zusammenhang sind die in § 3 geregelten Offenbarungspflichten des Mediators von grundlegender Bedeutung. Letztlich wird mit der Norm bezweckt, die einzelnen Vertragsbeziehungen zwischen den Streitparteien und dem Mediator näher zu konkretisieren.

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